Einladung - Gedenkveranstaltung für ehemalige Innenminister Dr. Franz Xaver Schweyer und Dr. Karl Stützel
München, 17.09.2021Gedenkveranstaltung für ehemalige Innenminister Dr. Franz Xaver Schweyer und Dr. Karl Stützel - Neu benannte Franz-Xaver-Schweyer-Straße neben dem Innenministerium - Würdigung einer klaren und entschlossenen Haltung gegen den Nationalsozialismus - Einladung an die Presse
Am 21. September 1921, auf den Tag genau vor 100 Jahren, wurde Dr. Franz Xaver Schweyer Innenminister des Freistaats Bayern. Schweyer und ab 1924 sein Amtsnachfolger Dr. Karl Stützel haben sich mit klarer und entschlossener Haltung und aus tiefer christlicher Überzeugung dem damals aufkommenden und immer stärker werdenden Nationalsozialismus entgegengestellt. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann bezeichnet es als eine Frage historischer Gerechtigkeit, die beiden damaligen Innenminister für ihren heldenhaften Widerstand gegen die NS-Barbarei und ihre strikt antinationalsozialistische Politik zu würdigen. Zu Ehren der beiden früheren Innenminister findet deshalb am
Dienstag, den 21. September 2021 um 14 Uhr
in der Theatinerkirche am Salvatorplatz 2a, 80333 München
ein Gedenkgottesdienst statt. Im Anschluss wird Innenminister Herrmann zusammen mit der Münchner Kommunalreferentin Kristina Frank
um 15 Uhr, neben dem
Innenministerium, Odeonsplatz 3, 80539 München
ein Straßenschild mit der Aufschrift „Franz-Xaver-Schweyer-Straße“ enthüllen.
Unmittelbar danach findet ein Festakt im Odeon des Innenministeriums statt. Zu Ehren von Dr. Franz Xaver Schweyer und Dr. Karl Stützel wird dabei auch eine Gedenktafel enthüllt, die später im Ehrengang des Ministeriums einen würdigen Platz bekommen und stets an diese herausragenden Demokraten erinnern wird.
Pressevertreter sind zu allen Veranstaltungen herzlich eingeladen. Der Zugang ist nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt. Der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis), einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt (Genesenennachweis), oder des negativen Ergebnisses eines PCR- Tests, der höchstens 48 Stunden zurückliegt, beziehungsweise eines PoC- Antigentests, der höchstens 24 Stunden zurückliegt (Testnachweis), ist beim Einlass in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen. Für O-Töne bitten wir, eine Mikrofonangel zu nutzen. Ebenfalls bitten wir, einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen.