Volksbegehren "Damit Bayern Heimat bleibt - Betonflut eindämmen"

München, 10.04.2018

Bayerisches Innenministerium legt Volksbegehren "Damit Bayern Heimat bleibt - Betonflut eindämmen" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor

+++ Das Bayerische Innenministerium legt das beantragte Volksbegehren „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen verpflichtet, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen. Er darf sich seiner Verantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er für die Auswirkungen auf die Betroffenen wesentliche Regelungen dem Verordnungsgeber überantwortet, ohne Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend zu bestimmen. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens wird dem nicht gerecht. Er überlässt die Aufteilung der Flächenverbrauchsgrenze ohne nähere Vorgaben dem Verordnungsgeber. Das „Wie“ der Aufteilung ist jedoch von wesentlicher Bedeutung sowohl für die Folgen einer Flächenverbrauchsgrenze in den einzelnen Kommunen als auch für die weitere Landesentwicklung insgesamt. +++

Am 7. März 2018 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ eingereicht.

Das beantragte Volksbegehren ist auf eine Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes gerichtet. Der Flächenverbrauch in Bayern soll ab dem Jahre 2020 verbindlich auf durchschnittlich 5 Hektar pro Tag begrenzt werden. Die Aufteilung dieser Zielvorgabe auf die verschiedenen Planungsträger soll im Landesentwicklungsprogramm erfolgen.

Der Gesetzentwurf schränkt die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit ein, ohne für Ausmaß und Tragweite eines solchen Eingriffs wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen. Der Gesetzgeber darf aber Entscheidungen, die für die Verteilung auf die einzelnen kommunalen Planungsträger von grundlegender Bedeutung wären, nicht einfach auf den für das Landesentwicklungsprogramm zuständigen Verordnungsgeber delegieren.

Der Volksbegehrensentwurf lässt insbesondere offen, nach welchen Verteilungskriterien und in welchem Zeitraum die vorgegebene Zielvorgabe von durchschnittlich 5 ha pro Tag auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt werden soll. Hierfür kommen unterschiedlichste Kriterien und Verfahren in Betracht (etwa Einwohnerzahl, Bevölkerungsprognose, Bedarf oder verfügbare Freiflächen), ohne dass diese im Gesetzentwurf selbst festgelegt würden. Je nach Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien und Bestimmung des Verteilungszeitraums hätte dies ganz unterschiedliche Folgen für den jeweils vor Ort verbleibenden planerischen Gestaltungspielraum, aber auch für die Landesentwicklung in Bayern insgesamt.

Im Übrigen enthält der Volksbegehrensentwurf selbst auch keine Regelung, um im Einzelfall unverhältnismäßige Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit zu verhindern.

Der Verfassungsgerichtshof hat innerhalb von drei Monaten nach Anrufung durch das Staatsministerium des Innern und für Integration über den Zulassungsantrag zu entscheiden.