Datenschutzkontrolle
Wirksamer Datenschutz erfordert besondere Datenschutzkontrolle. Neben den allgemeinen Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes im Rahmen zivil- oder verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren sind im Datenschutzrecht zusätzliche besondere Kontrolleinrichtungen in Gestalt unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörden vorgesehen. Bereits im „Volkszählungsurteil“ vom 15. Dezember 1983 unterstreicht das Bundesverfassungsgericht, wie wichtig unabhängige Datenschutzbeauftragte für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes sollen sie frühzeitig beteiligt werden, um rechtzeitige Schutzvorkehrungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen.
Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Behörden vorzusehen, die die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung und nationaler Datenschutzregelungen in völliger Unabhängigkeit überwachen. Aufgabe dieser Behörden ist es unter anderem, sich mit Beschwerden zu befassen und jede und jeden bei der Ausübung der datenschutzrechtlichen Rechte zu beraten.
Wer für die Kontrolle des Datenschutzes zuständig ist, ist danach zu beurteilen, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Je nachdem, ob Bundes- oder Landesbehörden, Unternehmen, Medien oder Kirchen personenbezogene Daten verarbeiten, gibt es unterschiedliche Ansprechpartner.
Eine umfassende Orientierungshilfe für die zuständigen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen inner- und außerhalb Bayerns stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz bereit.