Unterbringung und Versorgung

Schutzbedürftigen, die zu Recht zu uns kommen, Schutz zu gewähren, ist für uns in Bayern selbstverständlich. Aber dennoch müssen die Grenzen dessen beachtet werden, was Staat und Gesellschaft leisten und verkraften können.

Unterbringung

Wir stehen für Humanität bei der Unterbringung.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach Bayern kommen, werden zunächst in einem der ANKER untergebracht.

In allen Regierungsbezirken stehen ANKER-Einrichtungen (mit allen für das Asylverfahren erforderlichen Behörden und Einrichtungen) zur Verfügung. In den ANKERn soll das komplette Asylverfahren von der Einreise bis zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag oder der Ausreise (einschließlich der Rückführung) durchgeführt werden. Dadurch werden die Verfahren beschleunigt, Rückführungen erleichtert und die Kommunen entlastet.

Verantwortlich für die ANKER sind die jeweiligen Regierungen.

An den in den ANKER-Einrichtungen vorhandenen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kann der Asylantrag gestellt werden. Außerdem wird die bundesrechtlich vorgeschriebene Untersuchung auf übertragbare Krankheiten (§ 62 AsylG) durch die Gesundheitsbehörden vor Ort vorgenommen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind bundesrechtlich (§ 47 AsylG) verpflichtet, bis zu 18 Monate in einem ANKER zu wohnen. Ausländerinnen und Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat sind demgegenüber verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag bzw. im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Einrichtung zu wohnen. In Bayern sind auch Antragsteller aus anderen Herkunftsländern verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, diese Personen längstens jedoch für 24 Monate. Familien mit minderjährigen Kindern sind nur für maximal sechs Monate verpflichtet, in einem ANKER zu wohnen.

Aus den ANKER-Einrichtungen und zum Teil angegliederten Unterkunfts-Dependancen erfolgt mit dem Ende der Wohnverpflichtung gegebenenfalls die Verteilung in die Anschlussunterbringung nach einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Über die Verteilung entscheidet die Beauftragte des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge. Innerhalb der Regierungsbezirke übernehmen die Regierungen die Verteilung. Die Anschlussunterbringung dient insbesondere der Unterbringung von Asylsuchenden mit positiver Bleibeperspektive. Es gibt zwei Formen der Anschlussunterbringung: die Gemeinschaftsunterkünfte und die dezentrale Unterbringung. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben. Asylsuchende sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG). 

Die dezentrale Unterbringung obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter bzw. kreisfreie Städte, Art. 6 Abs. 1 AufnG).

Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber müssen sich – wie die einheimische Bevölkerung – eigenständig um Wohnraum bemühen. Zur Begleichung der anfallenden Kosten der Unterkunft besteht, wenn die betroffene Person nicht über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen verfügt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) bzw. SGB XII („Sozialhilfe“). Der Freistaat Bayern gestattet den Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach ihrer Anerkennung, zur Vermeidung von Notsituationen vorübergehend in den staatlichen Asylunterkünften zu bleiben, wenn sie trotz eigenständiger Bemühungen nicht im unmittelbaren Anschluss an die Anerkennung anderweitigen ausreichenden Wohnraum finden („Fehlbeleger“). Für die Inanspruchnahme der staatlichen Asylunterkünfte als Fehlbeleger werden Gebühren nach der DVAsyl erhoben.

Schutzkonzept

Der Freistaat Bayern räumt der Aufgabe einer humanitären Unterbringung Schutzsuchender einen hohen Stellenwert ein. Die Maßnahmen zur Prävention von Gewalt in den Unterkünften wurde daher im Bayerischen Schutzkonzept der Unterbringungsverwaltung zur Prävention von Gewalt zusammengefasst.

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Versorgung

Die Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist bundesrechtlich durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Verantwortlich für die Versorgung insgesamt sind die Regierungen, die Landratsämter als Staatsbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Aufsichtsbehörde. Bei einer Unterbringung in einem ANKER erfolgt die Versorgung vorrangig durch Sachleistungen.

Neben dem allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot hat der Freistaat Bayern in ANKERn bedarfsorientiert sog. Ärztezentren eingerichtet, um die kurative Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen vor Ort auf niederschwelliger Basis vornehmen zu können. Die Ärztezentren umfassen neben der allgemeinmedizinischen Versorgung in der Regel auch die Bereiche Gynäkologie, Pädiatrie und Psychiatrie. Neben diesem niederschwelligen Versorgungsangebot mit regelmäßigen Sprechstunden bleibt es den Menschen unbenommen, sich mit einem Behandlungsschein an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte vor Ort zu wenden.

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