Kommunales Haushaltsrecht

Das kommunale Haushaltsrecht soll eine wirkungsvolle Planung, Verwaltung, Steuerung und Kontrolle der kommunalen Finanzen ermöglichen. Es dient der Exekutive, den kommunalen Beschluss- und Kontrollorganen und nicht zuletzt dem Bürger, in dessen Auftrag die Beschluss- und Kontrollorgane Budget- und Kontrollrechte ausüben.

Aufstellung und Vollzug kommunaler Haushalte

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat alljährlich Hinweise zur kommunalen Finanzplanung und Fragen des Haushaltsvollzugs heraus. Die Hinweise werden im Allgemeinen Ministerialblatt bekanntgemacht.

Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik und der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik)

Die Kommunen haben in Bayern die Wahl, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik), die sich am kaufmännischen Rechnungswesen orientiert, zu führen. Mit der doppelten kommunalen Buchführung steht den Kommunen ein modernes Steuerungsinstrument zur Verfügung, das eine integrierte Darstellung des Ressourcenverbrauchs ermöglicht. Bis zur Veröffentlichung der amtlichen Muster empfehlen wir, die hier veröffentlichten doppischen Haushaltsmuster zu verwenden.

Für die Kommunen, die aus Effizienzgesichtspunkten bei der Kameralistik bleiben, wurde dieses Buchungssystem in Teilbereichen (zum Beispiel Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 11 a KommHV-Kameralistik) aktualisiert. Weitere Aktualisierungen (zum Beispiel Haushaltsmuster) sind geplant Dies betrifft insbesondere die kameralen Übersichten über die dauernde Leistungsfähigkeit (Muster zu § 4 Nummer 4 KommHV-Kameralistik) und über den Stand der Schulden (Muster zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 KommHV-Kameralistik) sowie den Stellenplan.

Kommunales Kreditwesen, Derivate

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung. Darüber hinaus bedarf die einzelne Kreditaufnahme, wenn die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht worden ist, Bürgschaften, Gewährverträge, Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, sowie Rechtsgeschäfte, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleich kommen, der Genehmigung.

Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden und ist in der Regel zu versagen, wenn die daraus erwachsenden Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht im Einklang stehen.

Zum Einsatz von Derivaten hat sich das Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 8. November 1995 und 14. September 2009 sowie unter Nummer 6.2 der Bekanntmachung vom 10. März 2010 und unter Nummer 3 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 geäußert.

Zur Laufzeit von Kreditermächtigungen hat sich das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Schreiben vom 31.01.2024 geäußert.

Wirtschaftsführung und Rechnungslegung von Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen

Die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) nehmen Bezug auf die KommHV-Kameralistik bzw. die KommHV-Doppik und wurden an das geltende Haushaltsrecht angepasst.

Einsatz elektronischer Signaturen

Als elektronische Signatur ist im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach § 87 Nummer 12 KommHV-Kameralistik und § 98 Nummer 21 KommHV-Doppik neben der qualifizierten Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 190/2014 auch die fortgeschrittene Signatur gemäß Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 190/2014 zugelassen. Hierbei sind jedoch ergänzende Merkmale allgemein durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festzulegen.

Das Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 30. April 2019 im Vorgriff auf noch zu erlassende Verwaltungsvorschriften KommHV-Kameralistik und KommHV-Doppik als ergänzende Merkmale gemäß § 87 Nummer 12 KommHV-Kameralistik und § 98 Nummer 21 KommHV-Doppik festgelegt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Veröffentlichungen.

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020

Die weltweite Corona-Pandemie von 2020 und die dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen sind für die Kommunen durch das Wegbrechen von Steuereinnahmen, den Wegfall von Einnahmen bei gleichzeitig fortbestehenden Ausgaben für das Vorhalten öffentlicher Einrichtungen sowie steigende Ausgaben zur Katastrophenbewältigung und bei Sozialleistungen gekennzeichnet.

Um einer negativen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entgegenzutreten, wurden auf Grundlage einer neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in Art. 120a GO, Art. 109a LKrO und Art. 101a BezO durch die neu geschaffene Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) die strikten kommunalwirtschaftlichen Vorgaben temporär gelockert. Hierdurch sollen die Kommunen insbesondere in die Lage versetzt werden, finanzielle Belastungen zu strecken und dadurch kurzfristig die Haushalte zu entlasten.

Zur Flankierung der Verordnung wurden Vollzugsbestimmungen (VVKommwEV) nebst entsprechender Muster erlassen. Zur Weiterverarbeitung finden Sie die Muster nebenstehend auch im Word-Format.

Die Gültigkeit der vorgesehenen Erleichterungen ist auf die Haushaltsjahre 2020 und 2021 beschränkt.